Satzung der Juso-Hochschulgruppe Karlsruhe

Präambel

Die Juso-Hochschulgruppe Karlsruhe (Juso-HSG) fühlt sich den Grundwerten Freiheit, Gerechtigkeit und Solidarität verpflichtet und setzt sich dafür ein, dass jede und jeder die Freiheit hat, zu studieren und auch nach dem Studium ihr oder sein Leben so selbstständig wie möglich zu gestalten. Die Juso-HSG bekennt sich zum Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland und ist konfessionell neutral.

§ 1 Selbstverständnis

Die Juso-HSG arbeitet selbständig als Projektgruppe des Juso-Landesverbandes auf Grundlage der Beschlüsse des Juso-Bundeskongresses, der Beschlusslagen des Bundesverbandes der Juso-Hochschulgruppen, sowie der SPD-Parteitage. Die Autonomie der Juso-HSG bleibt dabei unangetastet. Die Juso-HSG ist eine politische Gruppierung an den Karlsruher Hochschulen.

§ 2 Ziele

Die Juso-HSG gestaltet das Hochschulwesen aktiv mit und setzt sich für eine Verbesserung der Studien- und Lebensbedingungen an den Hochschulen und in ganz Karlsruhe ein. Sie verfolgt die Idee der Hochschule als soziale und demokratische Wissenschaftseinrichtung. Hierzu wirkt sie in den Gremien der studentischen Selbstverwaltung mit. Die Juso-HSG fühlt sich den Zielen des demokratischen Sozialismus verpflichtet.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglied der Juso-HSG können alle Studierende und Promovierende werden, die sich zum demokratischen Sozialismus bekennen und in Karlsruhe wohnen oder an einer Hochschule in Karlsruhe studieren bzw. promovieren. Mitglieder der Juso-HSG sind alle Studierenden, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung Mitglieder der Juso-HSG waren sowie alle Studierenden, die nach Inkrafttreten dieser Satzung nach Maßgabe von 53 Abs. 2 aufgenommen wurden.
(2) Die Mitgliedschaft bei der Juso-HSG kann nach Teilnahme an mindestens drei Gruppensitzungen zu jedem Zeitpunkt gegenüber dem Vorstand oder während einer Gruppensitzung gegenüber den anwesenden Mitgliedern beantragt werden. Über die Aufnahme als Mitglied entscheiden die anwesenden Mitglieder der Sitzung. Die Aufnahme erfolgt, wenn sich eine Mehrheit der anwesenden Mitglieder für eine Aufnahme ausspricht. SPD-Mitgliedern und Juso-Mitgliedern kann die Aufnahme nicht verweigert werden, sofern sie nicht 53 Abs. 1 widersprechen.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Exmatrikulation aus der Hochschule, Austritt oder durch Ausschluss gemäß 53 Abs. 5. Der Austritt ist schriftlich zu erklären.
(4) Jedes Mitglied ist bei allen die Juso-HSG betreffenden Entscheidungen stimmberechtigt und hat aktives und passives Wahlrecht zu allen Ämtern innerhalb der Juso-HSG. Darüber hinaus können die Mitglieder bei Wahlen der Studierendenschaft für die Juso-HSG kandidieren.
(5) Auf Antrag kann auf einer Mitgliederversammlung (MV) ein Mitglied der Juso-HSG ausgeschlossen werden. Der Antrag ist schriftlich zu begründen. Für den Ausschluss ist die Zustimmung von 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder der Juso-HSG notwendig. Dem Antrag ist unabhängig davon statt zu geben, sofern das Mitglied gegen 53 Abs. 6 verstößt.
(6) Unvereinbar mit der Mitgliedschaft in der Juso-HSG ist die gleichzeitige Mitgliedschaft in einer anderen Organisation, Hochschulgruppe oder Liste, die bei Wahlen der Studierendenschaft gegen die Juso-HSG antritt sowie die gleichzeitige Mitgliedschaft in einer anderen Organisation, die den Grundwerten der Juso-HSG widerspricht.

§ 4 Struktur und Arbeitsweise

(1) Die Zusammenarbeit innerhalb der Juso-HSG basiert auf den Prinzipien der Gleichberechtigung und Solidarität. Eine Quotierung der Ämter der Juso-HSG nach Geschlecht ist anzustreben.
(2) Die Organe der Juso-HSG sind:
(a) Die Mitgliederversammlung (MV)
(b) Die Gruppensitzung
(c) Der Vorstand
(d) Arbeitskreise
(3) Die Teilnahme an Sitzungen der Organe der Juso-HSG steht allen Mitgliedern offen. Darüber hinaus sind alle Veranstaltungen und Sitzungen der Organe öffentlich. Der Ausschluss der Öffentlichkeit kann durch 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder des jeweiligen Organs zu Beginn einer Sitzung beschlossen werden. Selbiges gilt für das Rederecht. Nur Mitglieder haben Antragsrecht.
(4) Beschlüsse der Organe werden, sofern nicht anders festgeschrieben, mit mehr Ja-als Nein-Stimmen gefasst.
(5) Für Einladungen und Anträge genügt, sofern nicht anders festgeschrieben, die Schriftform. Sie können sowohl in Textform als auch per E-Mail versandt werden.
(6) Anträge können, sofern nicht anders festgeschrieben, in den jeweiligen Organen sowohl mündlich als auch schriftlich eingereicht werden.
(7) Die Juso-HSG verfügt über eine Handkasse für gemeinschaftliche Ausgaben, welche von der/dem Kassierer:in verwaltet wird. Sie wird auf freiwilliger Basis geführt und der Vorstand erinnert alle aktiven Mitglieder:innen mindestens einmal im Jahr, z.B. bei einer Mitgliederversammlung, an die Möglichkeit in die Handkasse einzuzahlen.

§ 5 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste beschlussfassende Organ der Juso-HSG. Satzungsänderungen und Wahlen erfolgen auf einer mindestens einmal pro Semester einzuberufenden MV. Satzungsänderungen erfordern die Zustimmung von mindestens 2/3 der anwesenden, stimmberechtigten Mitgliedern.
(2) Eine MV findet auf Beschluss der Gruppensitzung oder auf Antrag von mindestens 1/4 aller Mitglieder statt. Die Einladung zu einer MV erfolgt spätestens 3 Werktage vor dem geplanten Termin. Sie enthält neben der Orts- und Zeitangabe einen Vorschlag für die Tagesordnung. Anträge auf Satzungsänderungen sowie Wahl-, Ausschluss- und Misstrauensanträge müssen mit der Einladung verschickt werden.
(3) Stimmberechtigt sind alle Mitglieder.
(4)  Zur MV muss ein Protokoll angefertigt werden. Die dafür zuständige Person wird zu Beginn der MV aus den Reihen der Mitglieder der Juso-HSG gewählt.
Das Protokoll wird allen Mitgliedern zugesandt und muss mindestens enthalten:
(a) eine Liste der anwesenden Mitglieder,
(b) alle Anträge, über die auf der MV diskutiert wurde und
(c) alle Abstimmungsergebnisse.

§ 6 Gruppensitzung

(1) Die Gruppensitzung ist ein beschlussfassendes Organ der Juso-HSG. Alle anwesenden Mitglieder sind stimmberechtigt. Die Gruppensitzungen dienen als Diskussionsplattform innerhalb der Juso-HSG. Darüber hinaus entscheidet die Gruppensitzung zwischen den Mitgliederversammlungen über alle laufenden Angelegenheiten.
(2) Während der Vorlesungszeit treffen sich die Mitglieder der Juso-HSG in der Regel wöchentlich zu Gruppensitzungen. Die Einladung erfolgt spätestens am Tag der Gruppensitzung. Sie enthält neben der Orts- und Zeitangabe einen Vorschlag für die Tagesordnung. Der wöchentliche Termin sollte zu Beginn der Vorlesungszeit eines Semesters auf der ersten Gruppensitzung beschlossen werden.
(3) Für die Gruppensitzungen sind, sofern benötigt, jeweils eine Person zur Protokollführung, zur Führung der Redeliste sowie zur Moderation zu bestimmen. Sofern nicht anders bestimmt, leitet der Sprecher bzw. die Sprecherin die Gruppensitzung.

§ 7 Vorstand

(1) Der Vorstand repräsentiert die Gruppe nach außen und führt die laufenden Geschäfte. Er bereitet Beschlüsse der Mitgliederversammlung sowie der Gruppensitzung vor. Er arbeitet einen Vorschlag für die Wahllisten der JusoHSG aus.
(2) Der Vorstand der Juso-HSG besteht aus:
(a) Der Sprecherin bzw. dem Sprecher (Aufgaben: Vertretung der Juso-HSG, Koordination der Arbeit und der Veranstaltungen, Leitung der Gruppensitzungen)
(b) Der Pressesprecherin bzw. dem Pressesprecher (Aufgaben: Betreuung der Internetauftritte sowie Kommunikation der Arbeit und Ergebnisse der Juso-HSG)
(d) Der Kassiererin bzw. dem Kassierer (Aufgaben: Verwaltung der Finanzen der Juso-HSG)
(f) Der Fraktionsvorsitzenden bzw. dem Fraktionsvorsitzenden der Fraktion der Juso-HSG im Studierendenparlament (StuPa) des Karlsruher Instituts für Technologie (Aufgaben: Koordination der StuPa-Arbeit, Berichterstattung aus dem StuPa gegenüber der Gruppe)
(g) Der stellvertretenden Sprecherin bzw. dem stellvertretenden Sprecher (Aufgabe: Vertretung der Sprecherin bzw. des Sprechers im Falle ihrer bzw. seiner Verhinderung)
(3) Alle Vorstandsämter werden nach §4 Abs. 4 einzeln gewählt. Bleibt ein Amt unbesetzt, bleibt der entsprechende Posten im Vorstand ebenfalls unbesetzt. Die Ämter gemäß Absatz 2 Buchstabe a und d sowie a und g sind jeweils miteinander unvereinbar.
(4) Der Vorstand wird für je ein Semester gewählt. Seine Mitglieder scheiden aus:
(a) durch die Wahl einer Nachfolgerin bzw. eines Nachfolgers
(b) auf eigenen Wunsch
(c) durch ein konstruktives Misstrauensvotum der MV
(d) durch das Ende der Mitgliedschaft in der Juso-HSG
(5) Der Vorstand legt am Ende seiner Amtszeit einen schriftlichen Rechenschaftsbericht vor. Die Entlastung der Vorstandsposten ist einzeln vorzunehmen. Auf Antrag kann eine gemeinsame Entlastung erfolgen.

§ 8 Arbeitskreise

(1) Ständige Arbeitskreise sind:
(a) StuPa-Fraktion (stimmberechtigt sind nur Fraktionsmitglieder)
(2) Die Gruppensitzung kann darüber hinaus weitere Arbeitskreise einrichten.
(3) Arbeitskreise übernehmen konkrete Teilbereiche der Arbeit der Juso-HSG. Sie sind der Gruppensitzung gegenüber berichtspflichtig.
(4) Sofern nicht anders festgeschrieben hat jedes Mitglied in den Arbeitskreisen der Juso-HSG Stimmrecht.

§ 9 Auflösung

Eine Auflösung der Juso-HSG kann von mindestens 1/4 aller Mitglieder beantragt werden. Über die Auflösung entscheidet die MV mit 2/3-Mehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder.

§ 10 Sonstiges

Die Juso-HSG erhebt keine Mitgliedsbeiträge. Sie erwartet jedoch von ihren Mitgliedern, dass sie die Arbeit der Juso-HSG im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten unterstützen. Die Kassiererin bzw. der Kassierer hat über die gruppenbezogenen Ausgaben einzelner Mitglieder Bericht zu führen.

§ 11 Satzungsänderungen

Diese Satzung kann durch Beschluss der MV mit 2/3-Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder geändert werden.

§ 12 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag ihrer Verabschiedung in Kraft.